Systematische Sammlung des interkantonalen Rechts im Bildungsbereich
Stand 25.10.2024
Die Zusammenarbeit der EDK basiert auf rechtsverbindlichen Staatsverträgen im Sinne von Artikel 48 der Bundesverfassung. Sie werden als «Interkantonale Vereinbarungen» oder als «Konkordate» bezeichnet. Interkantonale Vereinbarungen sind interkantonales Recht. Sie sind für die Beitrittskantone verbindlich.
Aktuell vollzieht die EDK elf interkantonale Vereinbarungen. Basierend auf dem Konkordatsrecht erlassen die Plenarversammlung und der Vorstand der EDK das entsprechende Vollzugsrecht.
HINWEIS: Die angepasste Bezeichnung «Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK)» wird laufend in den Erlassen der systematischen Sammlung des interkantonalen Rechts im Bildungsbereich umgesetzt.
4.2.1. Sekundarstufe II
4.2.2 Lehrdiplome
4.2.3 Anerkennung ausländischer Diplome