Betroffene Stufe(n) |
Kindergarten (Jahre 1-2) |
Kontext |
Die Schulpflicht und das Schuleintrittsalter gehören zu den Eckwerten, die gemäss Art. 62, Abs. 4 BV gesamtschweizerisch zu harmonisieren sind und in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) konkretisiert wurden. Demnach treten die Kinder mit vollendetem vierten Altersjahr (Stichtag 31. Juli) in den Kindergarten bzw. in die Eingangsstufe ein. In den vergangenen Jahren haben die Kantone das Schuleintrittsalter vorverlegt, den Stichtag angepasst und somit die Kindergartenjahre in die obligatorische Schule integriert. Eine um ein Jahr verschobene Einschulung in den Kindergarten bleibt möglich. Voraussetzungen und Verfahren für einen Aufschub des Schuleintritts sind im kantonalen Recht geregelt. |
Der Stichtag für den Eintritt in den Kindergarten bzw. die Eingangsstufe liegt in 23 Kantonen zwischen dem 1. April und dem 31. Juli. In 20 Kantonen ist der Stichtag der 31. Juli. Drei Kantone erwähnen ausdrücklich eine gewisse Flexibilisierung um den Stichtag herum.
In der Mehrheit der Kantone ist eine um ein Jahr verschobene Einschulung in den Kindergarten nur möglich, wenn fehlende Kindergartenreife, eine Entwicklungsverzögerung oder andere besondere Gründe vorliegen. In der Regel entscheidet die lokale Schulbehörde über die verspätete Einschulung in den Kindergarten. Eine Minderheit der Kantone überlässt den Entscheid den Eltern.
Der Kindergarteneintritt unter dem Jahr, z.B. halbjährlich im Februar, ist nur im Kanton Luzern ausdrücklich möglich.