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Quereinstieg in den Lehrberuf

16.08.2023

«Quereinstieg» – Seit der omnipräsenten Diskussion um den Lehrpersonenmangel ist der Begriff in aller Munde. Welche Formen für den alternativen Einstieg in den Lehrberuf existieren und was sind die Voraussetzungen hierfür?

Die EDK hat am 22. Juni 2023 das Mindestalter für den Quereinstieg in den Lehrberuf von 30 Jahren auf 27 Jahre gesenkt. Die Kantone möchten damit zusätzliche, junge und motivierte Personen für den Lehrberuf gewinnen. Warum wird ein Mindestalter vorausgesetzt? Und welche weiteren Voraussetzungen gelten für den Quereinstieg? Antworten auf diese Fragen finden sich in diesem Blogbeitrag. 

Porträt Manja Schlieper
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Autorin: Manja Schlieper, Leiterin Koordinationsbereich Hochschulen & Recht

Wie alles begann: Aufnahme des Quereinstiegs ins Diplomanerkennungsrecht der EDK
2010 bestand in einigen Deutschschweizer Kantonen ein Mangel an Lehrpersonen. Sechs Deutschschweizer Kantone beauftragten daher ihre Pädagogischen Hochschulen, verkürzte Ausbildungsgänge für Quereinsteigende zu konzipieren, bei denen die erlangte Berufserfahrung angerechnet wurde. Diese verkürzten Studiengänge führten zu kantonalen Lehrdiplomen ohne EDK-Anerkennung. Die betroffenen Kantone anerkannten diese kantonalen Lehrdiplome jedoch gegenseitig und ermöglichten den Absolventinnen und Absolventen so den Berufszugang in ihren Kantonen. Dies veranlasste die EDK, den Quereinstieg als Lehrerin/Lehrer gesamtschweizerisch zu regeln. Sie wollte damit auf die Bedarfslage in einem Teil der Kantone reagieren und gleichzeitig verhindern, dass mit separaten Anerkennungsvereinbarungen die schweizerische Diplomanerkennung unterlaufen wird. Mit Erfolg: 2012 wurden die entsprechenden Regelungen für den Quereinstieg im EDK-Diplomanerkennungsrecht verankert. Erfüllt eine Ausbildung für Lehrpersonen die Voraussetzungen des EDK-Diplomanerkennungsrechts, kann die Ausbildungsinstitution den Absolventinnen und Absolventen dieses Studiengangs ein EKD-anerkanntes Lehrdiplom verleihen. Dieses gewährleistet die berufliche Mobilität der Lehrpersonen; d.h. sie können sich in jedem Kanton für eine Stelle als Lehrperson bewerben.

Eine junge Lehrerin steht lächelnd vor einer Klasse
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Voraussetzungen für den Quereinstieg
Die EDK war und ist sich einig, dass die Qualität des Unterrichts ein wichtiger Wert ist, dem Sorge getragen werden muss. Lehrpersonen brauchen angesichts der Verantwortung und Belastung im Unterricht gute Ausbildungen. Auch Ausbildungsgänge für Quereinsteigende müssen die Lehrpersonen gut für den Schulalltag rüsten. Sie richten sich deshalb an Personen mit einer gewissen Reife und Lebenserfahrung. Diese bringen so wertvolle Kompetenzen mit, die im Rahmen einer anderen Ausbildung und aufgrund von Berufserfahrung erworben wurden. Deswegen wurden neben dem Mindestalter zwei weitere Voraussetzungen für den Quereinstieg definiert. Quereinsteigende zeichnen sich durch drei Merkmale aus:

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Die drei Möglichkeiten des Quereinstiegs
Das EDK-Diplomanerkennungsrecht unterscheidet zwischen drei Möglichkeiten für den Quereinstieg in die Ausbildung zur Lehrperson:

Die drei Möglichkeiten für den Quereinstieg in die Ausbildung zur Lehrperson
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Folgende Grafik gibt eine Übersicht über die drei Möglichkeiten des Quereinstiegs und zeigt auf, inwiefern sie miteinander kombinierbar sind. 

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Wer sich für einen Quereinstieg in den Lehrberuf interessiert, findet auf unserer Website Quereinstieg als Lehrerin/Lehrer weitere Informationen.

Möchten Sie etwas zu dem Thema sagen? Oder haben Sie generell Inputs zum Blog? Schreiben Sie uns per, wir freuen uns über Ihre Rückmeldung.

Weitere Informationen.

Kontakt

Generalsekretariat der EDK
+41 31 309 51 11

 

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