Als Behörde des Schulkonkordats von 1970 kann die Plenarversammlung der EDK Empfehlungen zur «Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kantonalen Rechts» (Art. 1 Schulkonkordat) erlassen. Für den Erlass von Empfehlungen braucht es eine Zweidrittels-Mehrheit der Plenarversammlung.
Empfehlungen schaffen keine auf dem Rechtsweg durchsetzbare Verpflichtungen. Als Produkte einer in der Regel mehrjährigen Konsensarbeit, an der sich alle Kantone beteiligen, haben sie aber einen nachweislich hohen Harmonisierungseffekt.