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CH-Diplome / Hochschulen

Informationen für Hochschulen zur Einreichung eines Anerkennungsgesuchs bei der EDK

Zur gesamtschweizerischen Anerkennung von Abschlüssen haben die Kantone 1993 die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen entwickelt. Dieser Vereinbarung sind alle Kantone beigetreten.

Die gesamtschweizerische Anerkennung von Lehrdiplomen und Diplomen im pädagogisch-therapeutischen Bereich basiert auf der erwähnten Vereinbarung sowie den jeweiligen EDK-Anerkennungsreglementen. Über die Anerkennung der Diplome entscheidet der EDK-Vorstand auf Antrag der zuständigen Anerkennungskommission.

Die gesamtschweizerische Anerkennung bedeutet:

  • die Ausbildung entspricht gesamtschweizerischen Mindestanforderungen,
  • die Absolventinnen und Absolventen sind in allen Kantonen der Schweiz zur Berufsausübung befähigt,
  • die Hochschulen erhalten für ausserkantonale Studierende Beiträge über eine interkantonale Freizügigkeitsvereinbarung.

Weitere Ausbildungen

Anerkennung von Weiterbildungsmastern (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung

  • Hochschulen, die Weiterbildungsprogramme mit dem Abschluss Master of Advanced Studies (MAS) im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung anbieten, können diese Diplome von der EDK anerkennen lassen. MAS entsprechen vom Umfang her einem Jahr Vollzeitstudium.

    Gesuche um die gesamtschweizerische Anerkennung von Weiterbildungsmastern (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung können beim Generalsekretariat EDK eingereicht werden, sobald mindestens ein Diplomstudiengang der Ausbildungsinstitution im Bereich Unterricht (zur Lehrkraft der Vorschul-/Primarstufe, der Sekundarstufe I; zur Lehrkraft für Maturitätsschulen) oder im Bereich der Sonderpädagogik (Heilpädagogische Früherziehung, Schulische Heilpädagogik, Logopädie, Psychomotoriktherapie) vom Vorstand der EDK gesamtschweizerisch anerkannt wurde.

    Das Gesuch wird von der Institution, welche einen MAS anbietet, eingereicht. Das Generalsekretariat der EDK begutachtet das Gesuch und zieht, sofern notwendig, Fachexpertinnen oder -experten bei. Der Vorstand der EDK entscheidet auf Antrag des Generalsekretariats über die Anerkennung des MAS.

  • Rechtsgrundlagen

    Rechtsgrundlagen

  • Richtlinien für Weiterbildungsmaster (MAS) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung vom 15. Dezember 2005
  • Ein Gesuch einreichen

    Ein Gesuch einreichen

  • Gesuch um Anerkennung eines Weiterbildungsmaster-Studiengangs (MAS1) in der Lehrerinnen- und Lehrerbildung
  • Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome

    Verzeichnis EDK-anerkannte Diplome

  • Verzeichnis EDK-anerkannte MAS-Diplome (16.2.2021)

Weitere Informationen.

Kontakt
Koordinationsbereich Hochschule & Recht
Lehrberufe und Schulische Berufe der Sonderpädagogik
+41 31 309 51 11

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