Zusammenarbeit und Austausch im Bereich Kultur
Künstlerinnen und Künstler sowie kulturelle Institutionen werden in der Schweiz auch von der öffentlichen Hand gefördert. Gemäss Bundesverfassung (Art. 69) sind die Kantone für den Bereich der Kultur zuständig. Zusammen mit den Gemeinden tragen sie die Verantwortung für die Kulturförderung. Der Bund wirkt subsidiär. Er unterstützt kulturelle Bestrebungen von gesamtschweizerischem Interesse.
Die EDK stellt die Zusammenarbeit und den Austausch der Kantone im Bereich Kultur sicher. Die kantonalen Regierungsrätinnen und Regierungsräte, welche in ihrem Kanton mit dem Kultur-Dossier betraut sind, treffen sich zirka einmal pro Jahr zur Kulturdirektorenkonferenz.
Des Weiteren gewährleistet die EDK die Vertretung und Mitwirkung der Kantone im Nationalen Kulturdialog (NKD). Aktuell setzt sich die Delegation der Kantone im NKD wie folgt zusammen:
Zur koordinierten Bearbeitung von Fragen im Bereich der Kulturförderung führt die EDK eine Fachkonferenz, die Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK).
Kultur hat Recht. Ein Leitfaden zu Rechtsfragen im Kulturleben. Studienzentrum Kulturmanagement der Universität Basel 2007.
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Soziale Sicherheit der Kunst- und Kulturschaffenden in der Schweiz; Auslegeordnung zur Situation der Kunst- und Kulturschaffenden in der Schweiz im Bereich der sozialen Vorsorge und den entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Der Bericht kann in französischer oder deutscher Sprache per Mail angefordert werden.
Die EDK verfügt über keine eigenen Mittel zur Unterstützung von kulturellen Projekten. Projekte von gesamtschweizerischem Interesse, die nicht von Bund, Pro Helvetia oder von Privaten allein gefördert werden können, werden zum Teil auch von kantonaler Seite mitfinanziert. Die EDK-Fachkonferenz KBK (Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten) prüft entsprechende Gesuche und gibt Empfehlungen an die Kantone ab zur allfälligen Unterstützung. Solche Gesuche werden aber bei den einzelnen Kantonen eingereicht und nicht bei der EDK oder der KBK.
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