Die EDK vollzieht heute elf interkantonale Vereinbarungen
Diese Liste gibt einen Überblick über alle Konkordate, welche die EDK aktuell vollzieht. Die vollständige Sammlung aller Rechtstexte (Konkordatsrecht und Vollzugsrecht) findet sich in der Rechtssammlung der EDK.
Konkordate sind interkantonales Recht gemäss Art. 48 Bundesverfassung. Konkordate treten in Kraft, wenn sie von einer bestimmten Anzahl von Kantonen ratifiziert worden sind. Das notwendige Quorum ist in der jeweiligen Vereinbarung definiert.
Über den Beitritt zu einem Konkordat entscheidet das jeweilige kantonale Parlament. Je nach Kanton unterliegt dieser Beschluss einem obligatorischen oder fakultativen Referendum.
Das Schulkonkordat, das HarmoS-Konkordat, das Sonderpädagogik-Konkordat und das Stipendienkonkordat legen Eckwerte, Rahmenbedingungen und Grundsätze für die Schulkoordination fest.
Das Schulkonkordat von 1970 bildet die rechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit der Kantone im Bildungsbereich und regelt einige strukturelle Eckwerte (Schuleintrittsalter, Dauer der Schulpflicht). Die Eckwerte wurden mit der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule von 2007 aktualisiert.
Inkrafttreten 14.12.1970
Beitritte: alle Kantone ausser TI
Rechtstext
Das HarmoS-Konkordat definiert wichtige Eckwerte der obligatorischen Schule. Die Eckwerte beziehen sich auf Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung. Die bisherigen nationalen Lösungen im Schulkonkordat von 1970 bezüglich Schuleintrittsalter und Schulpflicht werden aktualisiert.
Inkrafttreten 01.08.2009
Beitrittskantone: BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, NE, SG, SH, SO, TI, VD, VS, ZH
Beitritt abgelehnt: AR, GR, LU, NW, UR, TG, ZG
Im Sonderpädagogik-Konkordat legen die Kantone gemeinsame Rahmenbedingungen für den Bereich der Sonderpädagogik fest: Grundangebot, Berechtigte, gemeinsame Instrumente.
Inkrafttreten 01.01.2011
Beitrittskantone: AR, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, SH, TI, UR, VD, VS, ZH
Im Stipendien-Konkordat legen die Kantone Grundsätze und Mindeststandards für die Vergabe von Ausbildungsbeiträgen fest.
Inkrafttreten 01.03.2013
Beitrittskantone: alle Kantone ausser AI, NW, SO, SZ
Auf Basis der Diplomanerkennungsvereinbarung kann die EDK kantonale Bildungs- und Berufsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich gesamtschweizerisch anerkennen und für die Anerkennung Mindestnormen festlegen.
Die von der EDK seit 1991 abgeschlossenen Finanzierungs- und Freizügigkeitsvereinbarungen ermöglichen den gleichberechtigten Zugang zu Bildungsinstitutionen (v.a. im Tertiärbereich) in der ganzen Schweiz und regeln den Lastenausgleich zwischen den Kantonen.
Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von Fachhochschulen leisten.
Inkrafttreten 01.10.2005
Beitritte: alle Kantone + FL
Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu Ausbildungsgängen zur Förderung von Hochbegabten auf der Sekundarstufe I und II. Es handelt sich um eine À-la-carte-Vereinbarung. Bei diesem System legt jeder Beitrittskanton selber fest, welche Angebote er der Vereinbarung unterstellt und er bestimmt, an welchen Angeboten er sich finanziell beteiligt.
Inkrafttreten 01.08.2004
Beitritte: AI, AR, BE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SZ, TG, TI, UR, VS, ZG, ZH + FL
Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts sowie an die
Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
Inkrafttreten 01.08.2007
Beitritte: alle Kantone mit Ausnahme von SG, ZH + FL
Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002
(Berufsbildungsgesetz, BBG) anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen.
Inkrafttreten 01.01.2014
Beitritte: alle Kantone + FL
Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich
Inkrafttreten 1.1.2022
Beitrittskantone: alle Kantone + FL mit Ausnahme von JU
Das Hochschulkonkordat bildet kantonsseitig die Grundlage für die Koordination des Hochschulbereichs zusammen mit dem Bund gemäss Artikel 63a der Bundesverfassung.